Presserecht

Die Zulassungspflicht der Presse, und zwar: Tageszeitungen und Zeitschriften ergibt sich aus dem Pressegesetz von 1984. Es ist eines der vereinzelten, in Polen (geltenden) Gesetze, das sich immer noch solcher Begriffe bedient, wie „Verfassung der Volksrepublik Polen” oder „Sitzungen des Nationalrates”. Das Gesetz stammt von längst vergangenen Zeiten. Ich erwähne es nicht als Merkwürdigkeit, aber als Ausdruck einer außergewöhnlichen Widersprüchlichkeit – d.h. Unangepasstheit (geradezu: Unbrauchbarkeit) dieses Gesetzes an Probleme, auf die ein Bürger von 2012 stößt – da, im größten Maße, Probleme, die in Verbindung mit der Veröffentlichung von gewissen Inhalten im Internet auftreten.

Entwürfe zur Pressegesetzesänderung erschienen regelmäßig seit Jahren. Am 27.07.2012 wurde die Gesetzesänderung durch den Sejm beschlossen. Am 3.08.2012 hat der Senat seine Änderungsvorschläge eingebracht, am 6.08.2012 wurde sie an den Kultur- und Medienausschuss übergeben. Die Arbeiten an dem Gesetz wurden noch nicht beendet, aber das geänderte Gesetz wird sicherlich in Kürze in Kraft treten.

Der Text der Gesetzesänderung befindet sich auf der Sejm-Internetseite: www.sejm.gov.pl (im Teil Sejm-Arbeiten): Senat-Gesetzesänderungen (Druckschrift Nr. „644”), Senatsentwurf der Gesetzesänderung (Druckschrift Nr. „463”). Der Entwurf führt Änderungen im Gesetz nur in Fragen bezüglich Richtigstellungen ein; sonstiges, u.a. bezüglich der Eintragungspflicht oder strafrechtlichen Haftung bleibt unverändert.
Die erste Frage, die einer Antwort erfordert ist, ob ein, durch den Leser gegründeter „Gemeinde-Info-Service” überhaupt als „Presse” betrachtet wird.

Nach der Definition in Art. 7 Abs. 2 Pkt. 1 des Pressegesetzes „Presse” (allgemein) ist (Zitat): „Periodika, die keine geschlossene, einheitliche Gesamtheit darstellen, die nicht seltener als einmal im Jahr veröffentlicht werden, mit einem festen Titel oder Namen, laufender Nummer und Datum versehen, und insbesondere: Tageszeitungen und Zeitschriften, Pressedienste, telegrafische Informationen, Bulletins, Rundfunk- und Fernsehsendungen und Wochenschausendungen; Presse sind auch alle bestehenden und infolge des technischen Fortschritts entstehenden Massenmedien, unter anderen auch Radiosender und Betriebsdrahtfunkzentralen, die Periodika in Form von Druck, Bild, Ton oder sonstiger Technik veröffentlichen; die Presse erfasst auch Menschenteams und einzelne Personen, die sich mit journalistischen Tätigkeiten befassen”.

Manche Autoren behaupten, dass Internet dem Grundsatz nach „Presse” (als Massenmedium) ist. Es ist aber eine extreme Ansicht. Es ist doch unumstritten, dass funktionelle Internetseiten, wie z.B. Verkaufsplattformen nicht als „Presse” anerkannt werden können. Diese Frage hat eine besonders wichtige Bedeutung. Wenn das Pressegesetz für einen solchen „Info-Service” Anwendung findet, werden auch alle Vorschriften des Pressegesetzes Anwendung finden (da auch solche, die Richtigstellungen betreffenden); ein Journalist wird beim Sammeln und Verwenden des Pressematerials besondere Sorgfalt und Zuverlässigkeit bewahren und die Übereinstimmung der erlangten Informationen mit der Wahrheit überprüfen müssen (Art. 12 Abs. 1 Pkt. 1 Pressegesetz).

Viele Autoren sprechen das Problem der „Periodizität” der gegebenen Publikation an. Es wird mehrfach betont, dass die „laufende Aktualisierung“ von allgemeinen Informationsportalen (mehrmals am Tag) nicht identisch mit der „Veröffentlichungsperiodizität” ist. Detailliertes Besprechen von Pflichten, die durch das Pressegesetz vorgeschrieben werden, ist jedoch kein Gegenstand der Leserfrage.

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